Rechtssatz RS0073024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073024
Entscheidungsdatum
13.10.1976
Norm
Schweizer OR Art32 Abs2
Rechtssatz
Hat sich der Vertreter bei Vertragsabschluß nicht als Vertreter zu erkennen gegeben, so wird nach Art 32 Abs 2 Schweizer OR der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt und verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schließen mußte. Es müssen daher Umstände hervortreten, die zu dem Schluß zwingen, daß für einen anderen gehandelt wird. Die Erkennbarkeit des Willens des Gegenüberstehenden, in fremden Namen zu handeln, ist daher nicht schon dann gegeben, wenn der andere Vertragspartner bloß Zweifel haben konnte. Eine Erkundungspflicht wird dem Vertragspartner nicht zugemutet.Hat sich der Vertreter bei Vertragsabschluß nicht als Vertreter zu erkennen gegeben, so wird nach Artikel 32, Absatz 2, Schweizer OR der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt und verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schließen mußte. Es müssen daher Umstände hervortreten, die zu dem Schluß zwingen, daß für einen anderen gehandelt wird. Die Erkennbarkeit des Willens des Gegenüberstehenden, in fremden Namen zu handeln, ist daher nicht schon dann gegeben, wenn der andere Vertragspartner bloß Zweifel haben konnte. Eine Erkundungspflicht wird dem Vertragspartner nicht zugemutet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073024
Dokumentnummer
JJR_19761013_OGH0002_0080OB00536_7600000_001