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Rechtssatz RS0073024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073024

Geschäftszahl

8Ob536/76

Entscheidungsdatum

13.10.1976

Norm

Schweizer OR Art32 Abs2

Rechtssatz

Hat sich der Vertreter bei Vertragsabschluß nicht als Vertreter zu erkennen gegeben, so wird nach Artikel 32, Absatz 2, Schweizer OR der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt und verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schließen mußte. Es müssen daher Umstände hervortreten, die zu dem Schluß zwingen, daß für einen anderen gehandelt wird. Die Erkennbarkeit des Willens des Gegenüberstehenden, in fremden Namen zu handeln, ist daher nicht schon dann gegeben, wenn der andere Vertragspartner bloß Zweifel haben konnte. Eine Erkundungspflicht wird dem Vertragspartner nicht zugemutet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 536/76
    Entscheidungstext OGH 13.10.1976 8 Ob 536/76

Schlagworte

*CH*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073024

Dokumentnummer

JJR_19761013_OGH0002_0080OB00536_7600000_001