Rechtssatz RS0073026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073026
Entscheidungsdatum
13.10.1976
Norm
Schweizer OR Art32 Abs2
Rechtssatz
Bei Kaufgeschäften, bei denen es sich nicht etwa um einen Barkauf auf dem Markt oder im Laden, sondern um eine größere Lieferung mit einem längeren Zahlungsziel handelt, ist die Person des Gegenkontrahenten nicht gleichgültig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073026
Dokumentnummer
JJR_19761013_OGH0002_0080OB00536_7600000_002