Rechtssatz RS0073027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073027
Entscheidungsdatum
20.05.1998
Rechtssatz
Das Gesetz enthält keinen abschließenden Katalog von konkreten Verhaltensnormen; weitere Gebote und Verbote sind aus der gesamten Rechtsordnung abzuleiten. Für eine Unterstellung des Verhaltens eines Fußgängers beim Betreten der Fahrbahn unter ein neben § 76 Abs 1 StVO bestehendes allgemeines Gefährdungsverbot ist aber hier - im Bereich der ohnehin vorhandenen Schutznorm - kein Raum.Das Gesetz enthält keinen abschließenden Katalog von konkreten Verhaltensnormen; weitere Gebote und Verbote sind aus der gesamten Rechtsordnung abzuleiten. Für eine Unterstellung des Verhaltens eines Fußgängers beim Betreten der Fahrbahn unter ein neben Paragraph 76, Absatz eins, StVO bestehendes allgemeines Gefährdungsverbot ist aber hier - im Bereich der ohnehin vorhandenen Schutznorm - kein Raum.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 30/95
Entscheidungstext OGH 06.04.1995 2 Ob 30/95
- 2 Ob 107/98v
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 107/98v
Ähnlich; Beisatz: Beim Vorliegen eines konkreten Schutzgesetzes ist der Rückgriff auf das allgemeine Ingerenzprinzip entbehrlich. (T1); Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht gemäß § 32 Abs 6 in Verbindung mit § 89 Abs 1 StVO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073027
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19950406_OGH0002_0020OB00030_9500000_002