Rechtssatz RS0073035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073035
Entscheidungsdatum
06.06.1986
Norm
Schweizer OR Art107 Abs2
Schweizer OR §108 Z1
Rechtssatz
Ungerechtfertigte Annahmeverweigerung berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag und zur Forderung von Schadenersatz. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Verständigung vom Einlangen der versendeten Ware und zum Anbieten der Zollpapiere - Frachtpapiere, wenn die Übernahme der Ware ausdrücklich verweigert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073035
Dokumentnummer
JJR_19860606_OGH0002_0080OB00510_8600000_002