Rechtssatz RS0073049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073049
Entscheidungsdatum
01.12.1982
Norm
Schweizer OR Art324 Abs1
Rechtssatz
Die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers läßt seinen Entgeltanspruch nicht entfallen. Grundsätzlich trägt nämlich der Arbeitgeber das Betriebsrisiko; er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Arbeit tatsächlich geleistet werden kann. Er wird deshalb von der Lohnzahlungspflicht nicht befreit, wenn er seiner Pflicht zu den notwendigen Vorbereitungen und Mitwirkungshandlungen nicht nachkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073049
Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0010OB00684_8200000_001