Rechtssatz RS0073054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073054
Geschäftszahl
1Ob570/77; 6Ob570/84
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Rechtssatz
Auch wenn das Kind vom zuständigen Gericht nicht der Pflege und Erziehung der Mutter überwiesen ist, kann die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattfinden. Es kann für das Pflegschaftsverfahren auch nicht darauf ankommen, ob die Mutter aus eherechtlich zu billigenden Gründen die eheliche Gemeinschaft mit dem Vater aufgegeben hat; maßgebend ist vielmehr allein das Wohl des Kindes (vgl EvBl 1972/12).Auch wenn das Kind vom zuständigen Gericht nicht der Pflege und Erziehung der Mutter überwiesen ist, kann die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattfinden. Es kann für das Pflegschaftsverfahren auch nicht darauf ankommen, ob die Mutter aus eherechtlich zu billigenden Gründen die eheliche Gemeinschaft mit dem Vater aufgegeben hat; maßgebend ist vielmehr allein das Wohl des Kindes vergleiche EvBl 1972/12).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 570/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 570/77
Veröff: EvBl 1977/267 S 663
- 6 Ob 570/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 570/84
nur: Es kann für das Pflegschaftsverfahren auch nicht darauf ankommen, ob die Mutter aus eherechtlich zu billigenden Gründen die eheliche Gemeinschaft mit dem Vater aufgegeben hat; maßgebend ist vielmehr allein das Wohl des Kindes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073054
Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00570_7700000_002