Rechtssatz RS0073056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073056
Entscheidungsdatum
09.10.1984
Norm
Schweizer OR Art422
Schweizer OR Art423
Rechtssatz
Wird der Schuldner durch Leistung eines Dritten von seiner Schuld befreit, kann es sich um eine Geschäftsführung im Interesse des Schuldner gemäß Art 422 Schweizer OR handeln, oder eine Geschäftsführung vorliegen, die gemäß Art 423 Abs 1 Schweizer OR mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde. Im Fall des Art 423 Schweizer OR wäre dem Dritten die erfolgte Bereicherung zu ersetzen, welche in der Tilgung der Schuld im Fall des Art 422 Schweizer OR aber die nützliche Verwendung, die ebenfalls in dem für die Tilgung der Schuld aufgewendeten Betrag bestünde. In beiden Fällen ist allerdings Voraussetzung, daß im Zeitpunkt der Einlösung der Forderung eine solche tatsächlich bestanden hat.Wird der Schuldner durch Leistung eines Dritten von seiner Schuld befreit, kann es sich um eine Geschäftsführung im Interesse des Schuldner gemäß Artikel 422, Schweizer OR handeln, oder eine Geschäftsführung vorliegen, die gemäß Artikel 423, Absatz eins, Schweizer OR mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde. Im Fall des Artikel 423, Schweizer OR wäre dem Dritten die erfolgte Bereicherung zu ersetzen, welche in der Tilgung der Schuld im Fall des Artikel 422, Schweizer OR aber die nützliche Verwendung, die ebenfalls in dem für die Tilgung der Schuld aufgewendeten Betrag bestünde. In beiden Fällen ist allerdings Voraussetzung, daß im Zeitpunkt der Einlösung der Forderung eine solche tatsächlich bestanden hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 48/84
Veröff: Arb 10402 = IPRax 1986,173 (Posch,188)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0073056
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00048_8400000_001