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Rechtssatz RS0073056

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073056

Geschäftszahl

4Ob48/84

Entscheidungsdatum

09.10.1984

Norm

Schweizer OR Art422
Schweizer OR Art423

Rechtssatz

Wird der Schuldner durch Leistung eines Dritten von seiner Schuld befreit, kann es sich um eine Geschäftsführung im Interesse des Schuldner gemäß Artikel 422, Schweizer OR handeln, oder eine Geschäftsführung vorliegen, die gemäß Artikel 423, Absatz eins, Schweizer OR mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde. Im Fall des Artikel 423, Schweizer OR wäre dem Dritten die erfolgte Bereicherung zu ersetzen, welche in der Tilgung der Schuld im Fall des Artikel 422, Schweizer OR aber die nützliche Verwendung, die ebenfalls in dem für die Tilgung der Schuld aufgewendeten Betrag bestünde. In beiden Fällen ist allerdings Voraussetzung, daß im Zeitpunkt der Einlösung der Forderung eine solche tatsächlich bestanden hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 48/84
    Veröff: Arb 10402 = IPRax 1986,173 (Posch,188)

Schlagworte

*CH*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0073056

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0040OB00048_8400000_001