Rechtssatz RS0073060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073060
Entscheidungsdatum
09.10.1984
Rechtssatz
Die Leistung des Geschäftsführers war aber nur dann nützlich und hat zu einer Bereicherung des Geschäftsherrn (Schuldners) geführt, wenn die Schuld tatsächlich zu Recht bestand und durch die Leistung des Geschäftsherrn getilgt wurde. Handelte es sich um eine bestrittene Schuld, die vom Geschäftsführer gegen den Willen des Schuldners bezahlt wurde, so muß vom Geschäftsführer bewiesen werden, daß die Schuld zu Recht bestand. Denn nur dann ist dem Schuldner durch die Leistung des Geschäftsführers ein Vorteil erwachsen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 48/84
Veröff: Arb 10402 = IPRax 1986,173 (Posch, 188)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0073060
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00048_8400000_002