Rechtssatz RS0073075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073075
Entscheidungsdatum
25.01.1984
Rechtssatz
Der Schuldbeitritt ist im Schweizer OR nicht geregelt, muß aber wegen der Vertragsfreiheit als zulässig gelten. Schuldbeitritt liegt etwa vor, wenn der Beitretende eine schon lange fällige Schuld dem Gläubiger sofort und nicht erst bei Uneinbringlichkeit gegenüber dem Hauptschuldner zahlen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0073075
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00563_8300000_001