Rechtssatz RS0073096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073096
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Berücksichtigt man, daß auch Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten unter TP 8 Abs 2 fallen, so kann TP 5 nur dann Anwendung finden, wenn es sich um knappe Mitteilungen oder Durchsagen, wie eine Terminbekanntgabe oder um eine Terminabsprache und dergleichen, handelt.Berücksichtigt man, daß auch Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten unter TP 8 Absatz 2, fallen, so kann TP 5 nur dann Anwendung finden, wenn es sich um knappe Mitteilungen oder Durchsagen, wie eine Terminbekanntgabe oder um eine Terminabsprache und dergleichen, handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073096
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_010