Rechtssatz RS0073121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073121
Entscheidungsdatum
17.05.1973
Rechtssatz
Bei Staubstraßen besteht für den Lenker keine grundsätzliche Verpflichtung zur Reinigung der Räder von Baufahrzeugen, die von einer Baustelle, zB auf eine Kiestragkörperstraße, also eine nicht staubfreie Straße, einfahren. Bei Staubstraßen wird eine größere Verunreinigung in Kauf genommen als bei staubfreien Straßen, auf denen die Gefahr eines Schleuderns durch Ablagerungen feuchten Erdreiches verhindert werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073121
Dokumentnummer
JJR_19730517_OGH0002_0060OB00109_7300000_002