Rechtssatz RS0073123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073123
Entscheidungsdatum
12.07.1972
Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 30 des 1.StVDG ergibt sich klar, daß auch solche Rückstellungsansprüche nach dem 2.RStG gegen die Republik Österreich geltend zu machen waren, die ein Vermögen betrafen, an dem - infolge der Bestimmungen des Nichtigkeitsgesetzes - das Deutsche Reich nicht Eigentum erworben haben konnte.Aus dem Wortlaut des Paragraph 30, des 1.StVDG ergibt sich klar, daß auch solche Rückstellungsansprüche nach dem 2.RStG gegen die Republik Österreich geltend zu machen waren, die ein Vermögen betrafen, an dem - infolge der Bestimmungen des Nichtigkeitsgesetzes - das Deutsche Reich nicht Eigentum erworben haben konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073123
Dokumentnummer
JJR_19720712_OGH0002_0070OB00139_7200000_001