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Rechtssatz RS0073130×

Rechtssatz RS0073130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073130

Geschäftszahl

6Ob600/87

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Rechtssatz

Bei einer nur in Ansehung ihrer äußeren Angelegenheiten für den staatlichen Bereich unter Kuratel gestellten Kirchengemeinde fällt das Eigentum an einer Liegenschaft, noch dazu, wenn auf ihr ein Gebäude errichtet ist, dessen Einheiten zum Teil vermietet sind und das deshalb den Eigentümer in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Beziehungen verstrickt, in denen er zur Satzung von Rechtshandlungen genötigt sein kann, nicht unter die "inneren Angelegenheiten".

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 600/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 600/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073130

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0060OB00600_8700000_003