Rechtssatz RS0073167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073167
Entscheidungsdatum
04.07.1973
Norm
1.StVDG §47
10.StVDG allg
Rechtssatz
Keine unmittelbare Anwendung des § 47 des 1.StVDG auf die Weiterveräußerung von Vermögen, das nicht auf Grund des StV, sondern auf Grund eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem ursprünglichen Eigentümer bzw dessen Erben (über Ansprüche nach dem 10.StVDG) auf erstere übergegangen ist.Keine unmittelbare Anwendung des Paragraph 47, des 1.StVDG auf die Weiterveräußerung von Vermögen, das nicht auf Grund des StV, sondern auf Grund eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem ursprünglichen Eigentümer bzw dessen Erben (über Ansprüche nach dem 10.StVDG) auf erstere übergegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073167
Dokumentnummer
JJR_19730704_OGH0002_0070OB00111_7300000_001