Rechtssatz RS0073200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073200
Entscheidungsdatum
01.04.1971
Rechtssatz
Ein weiterer Blick nach rückwärts vor dem Einbiegen nach links ist entbehrlich, wenn ein Überholverbot nach § 16 Abs 2 lit c StVO besteht.Ein weiterer Blick nach rückwärts vor dem Einbiegen nach links ist entbehrlich, wenn ein Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073200
Dokumentnummer
JJR_19710401_OGH0002_0020OB00412_7000000_001