Rechtssatz RS0073206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073206
Entscheidungsdatum
30.09.1982
Rechtssatz
Bei der Lösung der Frage, welche Teile der Bundesstraße im Unfallsbereich zur Unfallszeit als Fahrbahn im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 StVO anzusehen waren, ist von den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen auszugehen, wie sie sich den Verkehrsteilnehmern damals darstellten.Bei der Lösung der Frage, welche Teile der Bundesstraße im Unfallsbereich zur Unfallszeit als Fahrbahn im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO anzusehen waren, ist von den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen auszugehen, wie sie sich den Verkehrsteilnehmern damals darstellten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073206
Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0080OB00059_8200000_002