Rechtssatz RS0073229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073229
Entscheidungsdatum
21.11.1985
Rechtssatz
Wird eine Straße, die in eine andere (von rechts) einmündet, auf eine längere Strecke in einem eigenen Fahrstreifen weitergeführt, der parallel zu den (für dieselbe Fahrtrichtung vorgesehenen) Fahrstreifen der anderen Straße verläuft (zuerst durch eine Sperrlinie, dann durch eine Leitlinie getrennt), so wird dieser zusätzliche Fahrstreifen Teil der Fahrbahn der anderen Straße. Das bloße Weiterfahren in diesem Fahrstreifen (ohne Versuch ihn zu verlassen), wird durch ein Zeichen nach § 52 lit c Z 23 jedenfalls nicht untersagt (Alleinverschulden des aus dem zweiten Fahrstreifen entgegen §§ 12 Abs 2, 13 Abs 1, 11 StVO nach rechts Einbiegenden).Wird eine Straße, die in eine andere (von rechts) einmündet, auf eine längere Strecke in einem eigenen Fahrstreifen weitergeführt, der parallel zu den (für dieselbe Fahrtrichtung vorgesehenen) Fahrstreifen der anderen Straße verläuft (zuerst durch eine Sperrlinie, dann durch eine Leitlinie getrennt), so wird dieser zusätzliche Fahrstreifen Teil der Fahrbahn der anderen Straße. Das bloße Weiterfahren in diesem Fahrstreifen (ohne Versuch ihn zu verlassen), wird durch ein Zeichen nach Paragraph 52, Litera c, Ziffer 23, jedenfalls nicht untersagt (Alleinverschulden des aus dem zweiten Fahrstreifen entgegen Paragraphen 12, Absatz 2, 13, Absatz eins, 11, StVO nach rechts Einbiegenden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073229
Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0080OB00072_8500000_001