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Rechtssatz RS0073229

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073229

Geschäftszahl

8Ob72/85

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Rechtssatz

Wird eine Straße, die in eine andere (von rechts) einmündet, auf eine längere Strecke in einem eigenen Fahrstreifen weitergeführt, der parallel zu den (für dieselbe Fahrtrichtung vorgesehenen) Fahrstreifen der anderen Straße verläuft (zuerst durch eine Sperrlinie, dann durch eine Leitlinie getrennt), so wird dieser zusätzliche Fahrstreifen Teil der Fahrbahn der anderen Straße. Das bloße Weiterfahren in diesem Fahrstreifen (ohne Versuch ihn zu verlassen), wird durch ein Zeichen nach Paragraph 52, Litera c, Ziffer 23, jedenfalls nicht untersagt (Alleinverschulden des aus dem zweiten Fahrstreifen entgegen Paragraphen 12, Absatz 2, 13, Absatz eins, 11, StVO nach rechts Einbiegenden).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 72/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 72/85
    Veröff: ZVR 1987/31 S 102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073229

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0080OB00072_8500000_001