Rechtssatz RS0073231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073231
Entscheidungsdatum
31.03.1981
Norm
Schwedisches ElternG 10.06.1949 Nr 381 idF G 12.12.1958 23.05.1969 05.12.1969 17.12.1970 05.06.1973 16.11.1973 14.12.1973 10.05.1974 3.Kapitel §3
Rechtssatz
Bereits in der vor der Nov vom 05.12.1969 Nr 617 geltenden Fassung wurde die Einrede des Mehrverkehrs außer Acht gelassen, wenn sie nicht beitragen konnte, die Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten zu beweisen. Die Fassung seit der Nov zielt auf die Feststellung des Mannes als Vater ab, dessen Vaterschaft wahrscheinlich ist; es kommt daher nunmehr der Einwendung des Beklagten, die Mutter des Kindes habe - auch - mit anderen Männern in der Zeit, in der die Zeugung des Kindes erfolgt sein kann, Geschlechtsverkehr gehabt, noch weniger Bedeutung zu. Eine Befristung der Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft kennt das schwedische Recht, das nur Fristen für die Klage wegen der ehelichen Geburt vorsieht (§ 1 und § 2 des Kapitels des ElternG vom 10.06.1949 Nr 381), nicht.Bereits in der vor der Nov vom 05.12.1969 Nr 617 geltenden Fassung wurde die Einrede des Mehrverkehrs außer Acht gelassen, wenn sie nicht beitragen konnte, die Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten zu beweisen. Die Fassung seit der Nov zielt auf die Feststellung des Mannes als Vater ab, dessen Vaterschaft wahrscheinlich ist; es kommt daher nunmehr der Einwendung des Beklagten, die Mutter des Kindes habe - auch - mit anderen Männern in der Zeit, in der die Zeugung des Kindes erfolgt sein kann, Geschlechtsverkehr gehabt, noch weniger Bedeutung zu. Eine Befristung der Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft kennt das schwedische Recht, das nur Fristen für die Klage wegen der ehelichen Geburt vorsieht (Paragraph eins und Paragraph 2, des Kapitels des ElternG vom 10.06.1949 Nr 381), nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073231
Dokumentnummer
JJR_19810331_OGH0002_0050OB00784_8000000_001