Rechtssatz RS0073236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073236
Entscheidungsdatum
11.09.1980
Rechtssatz
Das am Beginn einer Verkehrsfläche angebrachte Straßenverkehrszeichen (allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme von Linienomnibussen, Taxis und Straßendienstfahrzeugen) spricht nicht gegen ihre Qualifikation als Nebenfahrbahn, da im § 8 Abs 1 StVO eine von der allgemeinen Regelung dieser Gesetzesstelle abweichende Regelung des Verkehrs auf Nebenfahrbahnen durch Straßenverkehrszeichen vorgesehen und daher möglich ist, ohne damit den Charakter dieser Verkehrsfläche als Nebenfahrbahn zu verändern.Das am Beginn einer Verkehrsfläche angebrachte Straßenverkehrszeichen (allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme von Linienomnibussen, Taxis und Straßendienstfahrzeugen) spricht nicht gegen ihre Qualifikation als Nebenfahrbahn, da im Paragraph 8, Absatz eins, StVO eine von der allgemeinen Regelung dieser Gesetzesstelle abweichende Regelung des Verkehrs auf Nebenfahrbahnen durch Straßenverkehrszeichen vorgesehen und daher möglich ist, ohne damit den Charakter dieser Verkehrsfläche als Nebenfahrbahn zu verändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073236
Dokumentnummer
JJR_19800911_OGH0002_0080OB00115_8000000_001