Rechtssatz RS0073247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073247
Geschäftszahl
7Ob220/70; 7Ob99/71
Entscheidungsdatum
23.06.1971
Norm
11.StVDG §14
11.StVDG §15
11.StVDG §16
Rechtssatz
Zur Systematik dieser Entschädigungsbestimmungen. § 16 des 11.StVDG sieht eine höhere als die nach § 15 zu ermittelnde Entschädigung lediglich für jene Flächen vor, die am 15.05.1945 entweder als Bauflächen im Kataster bzw Grundbuch eingetragen waren (Abs 1), oder tatsächlich verbaut waren (Abs 2). Abs 2 bestimmt für die nicht tatsächlich verbauten Flächen ausdrücklich, daß insoweit die Entschädigung nur nach den sonst für Bodenflächen geltenden Grundsätzen (§ 15) zu ermitteln ist.Zur Systematik dieser Entschädigungsbestimmungen. Paragraph 16, des 11.StVDG sieht eine höhere als die nach Paragraph 15, zu ermittelnde Entschädigung lediglich für jene Flächen vor, die am 15.05.1945 entweder als Bauflächen im Kataster bzw Grundbuch eingetragen waren (Absatz eins,), oder tatsächlich verbaut waren (Absatz 2,). Absatz 2, bestimmt für die nicht tatsächlich verbauten Flächen ausdrücklich, daß insoweit die Entschädigung nur nach den sonst für Bodenflächen geltenden Grundsätzen (Paragraph 15,) zu ermitteln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073247
Dokumentnummer
JJR_19701118_OGH0002_0070OB00220_7000000_001