Rechtssatz RS0073256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073256
Entscheidungsdatum
20.12.1971
Rechtssatz
§ 20 Abs 1 StVO verlangt von einem Fahrzeuglenker stets die Wahl einer solchen Geschwindigkeit, dass er sein Fahrzeug, sogleich wenn er in eine Gefahrensituation gelangt, die nicht unbedingt in einem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis bestehen muss, anhalten kann.Paragraph 20, Absatz eins, StVO verlangt von einem Fahrzeuglenker stets die Wahl einer solchen Geschwindigkeit, dass er sein Fahrzeug, sogleich wenn er in eine Gefahrensituation gelangt, die nicht unbedingt in einem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis bestehen muss, anhalten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073256
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19711220_OGH0002_0110OS00235_7100000_002