Rechtssatz RS0073259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073259
Entscheidungsdatum
29.10.1969
Rechtssatz
Diese Bestimmung ist ausschließlich auf das Gesamtausmaß der dem Entschädigungswerber gehörenden Liegenschaften abgestellt. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Antragstellerin durch die Annahme eines Teilanbots der Antragsgegnerin für einen Teil der ihr entzogenen Liegenschaften bereits rechtskräftig entschädigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073259
Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0070OB00178_6900000_003