Rechtssatz RS0073260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073260
Geschäftszahl
7Ob26/83 (7Ob27/83, 7Ob28/83)
Entscheidungsdatum
14.04.1983
Norm
11.StVDG §24
11.StVDG §31
Rechtssatz
Nach § 24 Abs 7 des 11.StVDG ergibt sich die Entschädigung für das beschlagnahmte Betriebsvermögen aus der Summe der ermittelten Entschädigungen für die einzelnen Aktiven abzüglich der unter Anwendung des § 31 Abs 1 und 2 des 11.StVDG zu bewertenden Passiven. Aktiven und Passiven sind im einzelnen so zu bewerten, als wären sie nicht Bestandteil eines Betriebsvermögens gewesen. Die Festsetzung von zwanzig Groschen pro Dinar bedeutet eine Privilegierung der Geldforderung.Nach Paragraph 24, Absatz 7, des 11.StVDG ergibt sich die Entschädigung für das beschlagnahmte Betriebsvermögen aus der Summe der ermittelten Entschädigungen für die einzelnen Aktiven abzüglich der unter Anwendung des Paragraph 31, Absatz eins und 2 des 11.StVDG zu bewertenden Passiven. Aktiven und Passiven sind im einzelnen so zu bewerten, als wären sie nicht Bestandteil eines Betriebsvermögens gewesen. Die Festsetzung von zwanzig Groschen pro Dinar bedeutet eine Privilegierung der Geldforderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073260
Dokumentnummer
JJR_19830414_OGH0002_0070OB00026_8300000_001