Rechtssatz RS0073263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073263
Geschäftszahl
7Ob99/73; 7Ob209/75; 7Ob31/80; 7Ob46/80
Entscheidungsdatum
11.12.1980
Rechtssatz
Handelt es sich wie im Falle des § 6 Abs 1 des 3.RStG um eine Geldforderung auf Rückzahlung des zur freien Verfügung des geschädigten Eigentümers gelangten Kaufpreises, so ist die Entschädigung nach den für Geldforderungen geltenden Regeln des § 29 des 11.StVDG zu bemessen. Demnach ist zur Ermittlung der Entschädigung vom Nennwert des Forderungsbetrages, ausgedrückt in Dinar der am 28.11.1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung auszugehen.Handelt es sich wie im Falle des Paragraph 6, Absatz eins, des 3.RStG um eine Geldforderung auf Rückzahlung des zur freien Verfügung des geschädigten Eigentümers gelangten Kaufpreises, so ist die Entschädigung nach den für Geldforderungen geltenden Regeln des Paragraph 29, des 11.StVDG zu bemessen. Demnach ist zur Ermittlung der Entschädigung vom Nennwert des Forderungsbetrages, ausgedrückt in Dinar der am 28.11.1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung auszugehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 99/73
Entscheidungstext OGH 06.06.1973 7 Ob 99/73
- 7 Ob 209/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 7 Ob 209/75
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 99/73
- 7 Ob 31/80
Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 31/80
- 7 Ob 46/80
Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 46/80
Dritter Rechtsgang zu 7 Ob 99/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073263
Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0070OB00099_7300000_003