Rechtssatz RS0073281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073281
Entscheidungsdatum
08.07.1976
Rechtssatz
Bei der im § 7 Abs 2 StVO - einer Spezialvorschrift gegenüber 9) Abs 1 StVO - vorgeschriebenen Fahrweise wird vornehmlich auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit abgestellt; die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs treten demgegenüber an Bedeutung zurück.Bei der im Paragraph 7, Absatz 2, StVO - einer Spezialvorschrift gegenüber 9) Absatz eins, StVO - vorgeschriebenen Fahrweise wird vornehmlich auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit abgestellt; die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs treten demgegenüber an Bedeutung zurück.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073281
Dokumentnummer
JJR_19760708_OGH0002_0020OB00130_7600000_001