Rechtssatz RS0073289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073289
Entscheidungsdatum
31.05.1972
Rechtssatz
Wurde für ein Straßenstück im Ortsgebiet eine Ausnahme von der gemäß § 20 Abs 2 StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit statuiert (hier 80 km/h, und genießen die auf dieser Bundesstraße fahrenden Fahrzeuge den Vorrang gegenüber den auf der sie kreuzenden Landesstraße befindlichen Fahrzeugen, darf der Vorrangberechtigte auf diese behördliche Anordnung vertrauen und die zugelassene Höchstgeschwindigkeit voll ausschöpfen.Wurde für ein Straßenstück im Ortsgebiet eine Ausnahme von der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit statuiert (hier 80 km/h, und genießen die auf dieser Bundesstraße fahrenden Fahrzeuge den Vorrang gegenüber den auf der sie kreuzenden Landesstraße befindlichen Fahrzeugen, darf der Vorrangberechtigte auf diese behördliche Anordnung vertrauen und die zugelassene Höchstgeschwindigkeit voll ausschöpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073289
Dokumentnummer
JJR_19720531_OGH0002_0110OS00067_7200000_001