Rechtssatz RS0073290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073290
Entscheidungsdatum
11.10.1969
Rechtssatz
Nach § 20 Abs 1 StVO ist der Lenker verpflichtet, bei der Wahl seiner Geschwindigkeit auch auf die Möglichkeit, den Fahrbahnverlauf jederzeit rechtzeitig zu erkennen, Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO ist der Lenker verpflichtet, bei der Wahl seiner Geschwindigkeit auch auf die Möglichkeit, den Fahrbahnverlauf jederzeit rechtzeitig zu erkennen, Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073290
Dokumentnummer
JJR_19691011_OGH0002_0110OS00105_6800000_001