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Rechtssatz RS0073296×

Rechtssatz RS0073296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0073296

Geschäftszahl

13Os82/80

Entscheidungsdatum

04.09.1980

Rechtssatz

Für die Entstehung der Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, die Atemluft gewisser Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, kommt es nicht darauf an, daß diese Personen im Zeitpunkt des Einschreitens der Organe des Fahrzeug gerade lenken. Die Vornahme des Alkoholtestes durch Organe der Straßenaufsicht kann wohl zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen, doch ist diese innerhalb von einer Stunde nach dem Unfall noch zumutbar.

VwGH vom 27.02.1970, 1706/69; Veröff: ZVR 1970/219 S 288

Entscheidungstexte

  • 13 Os 82/80
    Entscheidungstext OGH 04.09.1980 13 Os 82/80
    GlRS VwGH vom 13.06.1977, 483/77; nur: Die Vornahme des Alkoholtestes durch Organe der Straßenaufsicht kann wohl zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen, doch ist diese innerhalb von einer Stunde nach dem Unfall noch zumutbar. (T1)
    Beisatz: Solange noch praktische verwertbare Ergebnisse zu erwarten sind. (T2) Veröff: ZVR 1978/201 S 236
    Vgl auch; Beisatz: Verfolgungsverpflichtung (siehe § 25 VStG) unabhängig, ob der verdächtige Kraftfahrzeuglenker auf frischer Tat betreten oder seine Gesetzesverletzung auf andere Weise bekannt wurde. (T3)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073296

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19800904_OGH0002_0130OS00082_8000000_001