Rechtssatz RS0073296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073296
Entscheidungsdatum
04.09.1980
Rechtssatz
Für die Entstehung der Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, die Atemluft gewisser Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, kommt es nicht darauf an, daß diese Personen im Zeitpunkt des Einschreitens der Organe des Fahrzeug gerade lenken. Die Vornahme des Alkoholtestes durch Organe der Straßenaufsicht kann wohl zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen, doch ist diese innerhalb von einer Stunde nach dem Unfall noch zumutbar.
VwGH vom 27.02.1970, 1706/69; Veröff: ZVR 1970/219 S 288
Entscheidungstexte
- 13 Os 82/80
Entscheidungstext OGH 04.09.1980 13 Os 82/80
GlRS VwGH vom 13.06.1977, 483/77; nur: Die Vornahme des Alkoholtestes durch Organe der Straßenaufsicht kann wohl zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen, doch ist diese innerhalb von einer Stunde nach dem Unfall noch zumutbar. (T1)
Beisatz: Solange noch praktische verwertbare Ergebnisse zu erwarten sind. (T2) Veröff: ZVR 1978/201 S 236
Vgl auch; Beisatz: Verfolgungsverpflichtung (siehe § 25 VStG) unabhängig, ob der verdächtige Kraftfahrzeuglenker auf frischer Tat betreten oder seine Gesetzesverletzung auf andere Weise bekannt wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073296
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19800904_OGH0002_0130OS00082_8000000_001