Rechtssatz RS0073329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073329
Entscheidungsdatum
29.04.1982
Rechtssatz
Aus einer durch § 18 Abs 3 StVO gebotenen Anhaltspflicht darf solange kein Vorrangverzicht angenommen werden, bis nicht entweder tatsächlich durch zum Stillstand bringen des Fahrzeuges oder durch eindeutige Zeichen der Vorrang eingeräumt wird.Aus einer durch Paragraph 18, Absatz 3, StVO gebotenen Anhaltspflicht darf solange kein Vorrangverzicht angenommen werden, bis nicht entweder tatsächlich durch zum Stillstand bringen des Fahrzeuges oder durch eindeutige Zeichen der Vorrang eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073329
Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0080OB00051_8200000_001