Rechtssatz RS0073373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073373
Geschäftszahl
8Ob155/82; 2Ob211/22a; 2Ob45/24t
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges muss nicht von vornherein mit einem verkehrsordnungswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen; dies gilt aber im Sinne des § 3 StVO nur so lange, als er nicht aus ihrem augenfälligen Gehaben schließen muss, dass sie sich nicht straßenverkehrsgerecht verhalten können oder wollen. Er darf sich nicht trotz Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens weiterhin darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer schon noch seiner sich aus § 26 Abs 5 StVO ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommen werde.Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges muss nicht von vornherein mit einem verkehrsordnungswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen; dies gilt aber im Sinne des Paragraph 3, StVO nur so lange, als er nicht aus ihrem augenfälligen Gehaben schließen muss, dass sie sich nicht straßenverkehrsgerecht verhalten können oder wollen. Er darf sich nicht trotz Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens weiterhin darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer schon noch seiner sich aus Paragraph 26, Absatz 5, StVO ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommen werde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 155/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 8 Ob 155/82
Veröff: ZVR 1983/295 S 331
- 2 Ob 211/22a
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 211/22a
Vgl
- 2 Ob 45/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 45/24t
vgl; nur: Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs darf in Zusammenhang mit § 3 StVO damit rechnen, dass alle Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang respektieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073373
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19820708_OGH0002_0080OB00155_8200000_001