Rechtssatz RS0073381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073381
Geschäftszahl
11Os97/70 (11Os98/70 - 11Os100/70)
Entscheidungsdatum
23.10.1970
Rechtssatz
Fahrzeuge, die aus einer Nebenfahrbahn kommen, sind nicht im fließenden Verkehr. Sie sind gegenüber einem im fließenden Verkehr auf der Hauptfahrbahn befindlichen Fahrzeug stets im Nachrang, auch wenn dieses von der Hauptfahrbahn abbiegend, eine Nebenfahrbahn überquert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073381
Dokumentnummer
JJR_19701023_OGH0002_0110OS00097_7000000_001