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Rechtssatz RS0073387×

Rechtssatz RS0073387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073387

Geschäftszahl

8Ob267/82

Entscheidungsdatum

27.01.1983

Rechtssatz

Schutzinseln, die dadurch gebildet werden, daß vor dem abschließenden Einmündungsbereich zweier Fahrbahnen in eine Kreuzung ein schmales befahrbares Verbindungsstück (hier 3,4 Meter breit) zwischen den Fahrbahnen liegt (also in der Form, daß die Schutzinsel eine abgetrennte Gehsteigecke ist), sind beim Abbiegen gemäß der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, 1.Satz rechts zu umfahren; das schmale Verbindungsstück dient daher den Rechtsabbiegern und ist nicht etwa ein Einmündungsast der von rechts kommenden Fahrbahn nach links.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 267/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 267/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073387

Dokumentnummer

JJR_19830127_OGH0002_0080OB00267_8200000_001