Rechtssatz RS0073388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073388
Entscheidungsdatum
03.09.1981
Rechtssatz
Voraussetzung für einen selbständigen Gleiskörper ist die bauliche Trennung, eine Trennung durch Bodenmarkierungen ist somit nicht ausreichend. Die neben dem Gleisbereich der Ringstraße angebrachten Sperrlinien vermögen somit das einheitliche Straßenstück nicht in zwei voneinander getrennt zu wertende Fahrbahnen zu teilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073388
Dokumentnummer
JJR_19810903_OGH0002_0080OB00100_8100000_001