Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0073390×

Rechtssatz RS0073390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073390

Geschäftszahl

2Ob249/70; 2Ob283/98a

Entscheidungsdatum

12.11.1998

Rechtssatz

Die Stelle, an der ein Feldweg in eine Straße einmündet, ist nicht als Kreuzung im Sinne der Ziffer 17, des Paragraph 2, Absatz eins, StVO zu werten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 249/70
    Entscheidungstext OGH 24.09.1970 2 Ob 249/70
    Veröff: ZVR 1971/110 S 148
  • 2 Ob 283/98a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 283/98a
    Vgl aber; Beisatz: Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, daß zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Diese Voraussetzungen können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach auch für Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Mit dieser Auffassung steht die Entscheidung ZVR 1971/110 nicht im Widerspruch, zumal der Oberste Gerichtshof darin nicht ausgeschlossen hat, daß eine Stelle, an der ein Feldweg in eine Straße einmündet, als Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 17 StVO zu qualifizieren ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073390

Dokumentnummer

JJR_19700924_OGH0002_0020OB00249_7000000_001