Rechtssatz RS0073441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073441
Geschäftszahl
8Ob96/79; 2Ob155/81 (2Ob156/81); 2Ob15/92
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
§ 9 Abs 2 StVO legt nicht nur eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Annäherung von Fahrzeugen auf Schutzwegen, sondern auch den Vorrang des bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängers gegenüber herankommenden Fahrzeugen fest.Paragraph 9, Absatz 2, StVO legt nicht nur eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Annäherung von Fahrzeugen auf Schutzwegen, sondern auch den Vorrang des bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängers gegenüber herankommenden Fahrzeugen fest.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 96/79
Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 96/79
- 2 Ob 155/81
Entscheidungstext OGH 14.10.1981 2 Ob 155/81
Vgl; Beisatz: In allen Fällen in denen ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung seiner beabsichtigten Straßenüberquerung durch das sich nähernde Fahrzeug gefährdet oder behindert werden könnte, hat der Fahrzeuglenker den "Vorrang" des Fußgängers zu beachten. (T1)
- 2 Ob 15/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 2 Ob 15/92
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073441
Dokumentnummer
JJR_19790607_OGH0002_0080OB00096_7900000_002