Rechtssatz RS0073474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073474
Entscheidungsdatum
18.02.1971
Rechtssatz
Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges darf auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 StVO nicht rechts neben einem anderen Fahrzeug fahren, wenn der Abstand zwischen diesem und dem rechten Fahrbahnrand so gering ist, daß die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände unmöglich ist.Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges darf auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, StVO nicht rechts neben einem anderen Fahrzeug fahren, wenn der Abstand zwischen diesem und dem rechten Fahrbahnrand so gering ist, daß die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände unmöglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073474
Dokumentnummer
JJR_19710218_OGH0002_0020OB00438_7000000_001