Rechtssatz RS0073477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073477
Entscheidungsdatum
25.06.1968
Rechtssatz
Die Aufstellung des Gefahrenzeichens "Achtung Vorrangverkehr" hat nicht zur Folge, daß jene Verkehrsfläche, auf der sich die hienach wartepflichtigen Fahrzeuge befinden, unter allen Umständen als Straße im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 17 StVO gilt.Die Aufstellung des Gefahrenzeichens "Achtung Vorrangverkehr" hat nicht zur Folge, daß jene Verkehrsfläche, auf der sich die hienach wartepflichtigen Fahrzeuge befinden, unter allen Umständen als Straße im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073477
Dokumentnummer
JJR_19680625_OGH0002_0020OB00188_6800000_001