Rechtssatz RS0073497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073497
Entscheidungsdatum
29.06.1982
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 7 RBÜ, nach der, falls ein oder mehrere Verbandländer eine längere als die in der RBÜ vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren gewähren, sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, richtet, sie aber die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten kann, ist in Österreich unmittelbar anzuwendendes Recht. Zwar normiert Art 7 Abs 2 RBÜ keinen "Maximalschutz" und schreibt daher den Verbandsländern keine zwingende Begrenzung des Urheberrechtsschutzes auf die Schutzdauer im Ursprungsland vor; dem österreichischen Urheberrecht ist aber eine über Art 7 Abs 2 RBÜ hinausgehende Schutzfristenregelung fremd. - Othello.Die Bestimmung des Artikel 7, RBÜ, nach der, falls ein oder mehrere Verbandländer eine längere als die in der RBÜ vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren gewähren, sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, richtet, sie aber die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten kann, ist in Österreich unmittelbar anzuwendendes Recht. Zwar normiert Artikel 7, Absatz 2, RBÜ keinen "Maximalschutz" und schreibt daher den Verbandsländern keine zwingende Begrenzung des Urheberrechtsschutzes auf die Schutzdauer im Ursprungsland vor; dem österreichischen Urheberrecht ist aber eine über Artikel 7, Absatz 2, RBÜ hinausgehende Schutzfristenregelung fremd. - Othello.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 413/81
Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 413/81
Veröff: SZ 55/93 = EvBl 1982/197 S 663 = ÖBl 1983,28 = GRURInt 1983,118 (zustimmend Ulmer, Zur Schutzdauer ausländischer Werke in der BRD und Österreich, 109)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073497
Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0040OB00413_8100000_002