Rechtssatz RS0073507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073507
Entscheidungsdatum
29.06.1982
Norm
RBÜ BrF Art7 Abs2
UrhG §11 Abs3
UrhG §96
ItalienischesUrhG Art25
ItalienischesUrhG Art26
Rechtssatz
Ist eine Oper im "Ursprungsland" Italien nicht mehr urheberrechtlich geschützt, weil seit dem Tod des letzten Miturhebers mehr als fünfzig Jahre vergangen sind, dann führt der in Art 7 Abs 2 RBÜ vorgeschriebene "Schutzfristenvergleich" dazu, daß auch in Österreich die Oper gemeinfrei geworden ist, auch wenn unter Zugrundelegung der siebzigjährigen österreichischen Schutzfrist das Libretto noch geschützt wäre. - Othello bzw Otello.Ist eine Oper im "Ursprungsland" Italien nicht mehr urheberrechtlich geschützt, weil seit dem Tod des letzten Miturhebers mehr als fünfzig Jahre vergangen sind, dann führt der in Artikel 7, Absatz 2, RBÜ vorgeschriebene "Schutzfristenvergleich" dazu, daß auch in Österreich die Oper gemeinfrei geworden ist, auch wenn unter Zugrundelegung der siebzigjährigen österreichischen Schutzfrist das Libretto noch geschützt wäre. - Othello bzw Otello.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 413/81
Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 413/81
Veröff: SZ 55/93 = EvBl 1983/197 S 663 = GRURInt 1983,118 (zustimmend Ulmer, Zur Schutzdauer ausländischer Werke in der BRD und Österreich, 109)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073507
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0040OB00413_8100000_003