Rechtssatz RS0073518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073518
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Die Vertragsländer haben die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit das Recht des Urhebers einzuschränken. Über das Ausmaß, in welchem Umfang den Vertragsstaaten dieses Recht zusteht, besteht keine einhellige Meinung, doch besteht Einigkeit darüber, daß diese Einschränkung nur im notwendigen Ausmaß vorzunehmen sind und im Zweifel zugunsten des Aufführungsrechtes und Verwertungsrechtes der Urheber entschieden werden muß. Dieser Gesichtspunkt muß auch bei der Beurteilung, ob eine Aufführung "öffentlich" oder "privat" ist, beachtet werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 390/78
Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 390/78
Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51
- 4 Ob 249/03a
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 249/03a
Vgl; Beisatz: Der Begriff der Öffentlichkeit ist in einem weiten Sinn zu verstehen, um die Ausnahmen vom alleinigen Aufführungs-und Übertragungsrecht des Urhebers gering zu halten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073518
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_001