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Rechtssatz RS0073518

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073518

Geschäftszahl

4Ob390/78; 4Ob249/03a

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Norm

RBÜ Art11
UrhG §18

Rechtssatz

Die Vertragsländer haben die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit das Recht des Urhebers einzuschränken. Über das Ausmaß, in welchem Umfang den Vertragsstaaten dieses Recht zusteht, besteht keine einhellige Meinung, doch besteht Einigkeit darüber, daß diese Einschränkung nur im notwendigen Ausmaß vorzunehmen sind und im Zweifel zugunsten des Aufführungsrechtes und Verwertungsrechtes der Urheber entschieden werden muß. Dieser Gesichtspunkt muß auch bei der Beurteilung, ob eine Aufführung "öffentlich" oder "privat" ist, beachtet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 390/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 390/78
    Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51
  • 4 Ob 249/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 249/03a
    Vgl; Beisatz: Der Begriff der Öffentlichkeit ist in einem weiten Sinn zu verstehen, um die Ausnahmen vom alleinigen Aufführungs-und Übertragungsrecht des Urhebers gering zu halten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073518

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_001