Rechtssatz RS0073525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073525
Entscheidungsdatum
09.11.1977
Rechtssatz
Für die Dauer der Verwendung eines der besonderen Warnsignale, mit denen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften Einsatzfahrzeuge auszustatten sind, ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges gemäß § 26 Abs 2 StVO an die Gebote und Verbote nach § 15 Abs 3 und 4 sowie § 16 Abs 1 lit a StVO nicht gebunden. Das enthebt ihn aber nicht der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.Für die Dauer der Verwendung eines der besonderen Warnsignale, mit denen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften Einsatzfahrzeuge auszustatten sind, ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StVO an die Gebote und Verbote nach Paragraph 15, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO nicht gebunden. Das enthebt ihn aber nicht der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073525
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00149_7700000_001