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Rechtssatz RS0073552

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0073552

Geschäftszahl

11Os157/81

Entscheidungsdatum

27.01.1982

Norm

CIM Art13
FinStrG §35

Rechtssatz

Daß der Absender des Frachtgutes für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtverkehr allein verantwortlich ist und das Eisenbahnunternehmen keine (zivilrechtliche) Mitverantwortung trägt, wenn es einen Frachtbrief mit unrichtigen Parteieintragungen übernimmt, und auch nicht zur Nachprüfung dieser Parteieintragung verpflichtet ist, schließt nicht aus, daß die (ausländische) Eisenbahnunternehmung als jeweils verfügungsberechtigte Gewahrsamsträgerin eine zollrechtliche Stellungspflicht und Erklärungspflicht gegenüber der österreichischen Zollbehörde treffen kann vergleiche Fellner, Kommentar zum FinStrG, RN 2 zu Paragraph 35, FinStrG) und Absender und Bahnbedienstete bei der Begehung eines Schmuggels bewußt und gewollt zusammenwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073552

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0110OS00157_8100000_001