Rechtssatz RS0073552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073552
Entscheidungsdatum
27.01.1982
Rechtssatz
Daß der Absender des Frachtgutes für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtverkehr allein verantwortlich ist und das Eisenbahnunternehmen keine (zivilrechtliche) Mitverantwortung trägt, wenn es einen Frachtbrief mit unrichtigen Parteieintragungen übernimmt, und auch nicht zur Nachprüfung dieser Parteieintragung verpflichtet ist, schließt nicht aus, daß die (ausländische) Eisenbahnunternehmung als jeweils verfügungsberechtigte Gewahrsamsträgerin eine zollrechtliche Stellungspflicht und Erklärungspflicht gegenüber der österreichischen Zollbehörde treffen kann (vgl Fellner, Kommentar zum FinStrG, RN 2 zu § 35 FinStrG) und Absender und Bahnbedienstete bei der Begehung eines Schmuggels bewußt und gewollt zusammenwirken.Daß der Absender des Frachtgutes für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtverkehr allein verantwortlich ist und das Eisenbahnunternehmen keine (zivilrechtliche) Mitverantwortung trägt, wenn es einen Frachtbrief mit unrichtigen Parteieintragungen übernimmt, und auch nicht zur Nachprüfung dieser Parteieintragung verpflichtet ist, schließt nicht aus, daß die (ausländische) Eisenbahnunternehmung als jeweils verfügungsberechtigte Gewahrsamsträgerin eine zollrechtliche Stellungspflicht und Erklärungspflicht gegenüber der österreichischen Zollbehörde treffen kann vergleiche Fellner, Kommentar zum FinStrG, RN 2 zu Paragraph 35, FinStrG) und Absender und Bahnbedienstete bei der Begehung eines Schmuggels bewußt und gewollt zusammenwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073552
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0110OS00157_8100000_001