Rechtssatz RS0073553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073553
Entscheidungsdatum
08.05.1979
Rechtssatz
Für den Benützer des zweiten Fahrstreifens ist es "überraschend" und nicht vorhersehbar, daß ein Lastkraftwagen, ohne vorherige Anzeige vom äußerst rechten Fahrstreifen auf den zweiten Fahrstreifen wechselt, obwohl dort in drei - vier Meter Entfernung ein Personenkraftwagen fährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073553
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0020OB00052_7900000_001