Rechtssatz RS0073571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073571
Entscheidungsdatum
25.02.1982
Rechtssatz
Als wichtiger Umstand zum Anhalten kann nur ein plötzlich auftretendes, die ordnungsgemäße Bedienung oder Weiterführung des Fahrzeuges hinderndes Ereignis angesehen werden, nicht aber die bloße Annahme, daß das Anblinken durch ein Gegenfahrzeug auf einen Defekt am eigenen Fahrzeug schließen lasse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073571
Dokumentnummer
JJR_19820225_OGH0002_0080OB00272_8100000_001