Rechtssatz RS0073574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073574
Entscheidungsdatum
31.05.1972
Rechtssatz
Zur Annahme der Rechtswidrigkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten, der bereits knapp vor der Begegnung mit dem Unfallsbeteiligten einem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen nicht ausreichend nach rechts ausgewichen war (§ 10 Abs 1 StVO).Zur Annahme der Rechtswidrigkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten, der bereits knapp vor der Begegnung mit dem Unfallsbeteiligten einem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen nicht ausreichend nach rechts ausgewichen war (Paragraph 10, Absatz eins, StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073574
Dokumentnummer
JJR_19720531_OGH0002_0110OS00055_7200000_001