Rechtssatz RS0073575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073575
Entscheidungsdatum
04.06.1981
Rechtssatz
Kommt ein Fahrzeug im Zuge eines Staus in der Fahrbahnmitte zu stehen, so liegt bei Stehenlassen in dieser Position für einen unbegrenzten Zeitraum kein Anhalten, sondern Parken vor, weshalb der Lenker verpflichtet ist, es am Fahrbahnrand aufzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073575
Dokumentnummer
JJR_19810604_OGH0002_0080OB00060_8100000_003