Rechtssatz RS0073583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073583
Entscheidungsdatum
22.05.1970
Rechtssatz
Bewegt sich an beiden Fahrbahnrändern Fußgänger und ist überdies die Straße schmal, so bedeutet dies ein Gefahrenmoment von links und rechts, dem durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit begegnet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073583
Dokumentnummer
JJR_19700522_OGH0002_0110OS00069_7000000_001