Rechtssatz RS0073587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073587
Entscheidungsdatum
12.06.1969
Rechtssatz
Für das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO gibt nicht allein die Fahrbahnbreite den Ausschlag, es kommt vielmehr auf die ganze Situation, insbesondere auf das Verhalten der sonstigen vom Überholvorgang betroffenen Fahrzeuge sowie deren Art und Geschwindigkeit an.Für das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO gibt nicht allein die Fahrbahnbreite den Ausschlag, es kommt vielmehr auf die ganze Situation, insbesondere auf das Verhalten der sonstigen vom Überholvorgang betroffenen Fahrzeuge sowie deren Art und Geschwindigkeit an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073587
Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0110OS00131_6800000_002