Rechtssatz RS0073599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073599
Entscheidungsdatum
17.12.1981
Rechtssatz
Als Fahrstreifen im Sinne des § 7 Abs 1 StVO kann nur ein solcher Teil der Fahrbahn angesehen werden, auf dem ein Fahrzeugverkehr gestattet ist. Die an den Rändern der Fahrbahn liegenden Gleise von Schienenfahrzeugen sind nicht als Fahrstreifen zu werten.Als Fahrstreifen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, StVO kann nur ein solcher Teil der Fahrbahn angesehen werden, auf dem ein Fahrzeugverkehr gestattet ist. Die an den Rändern der Fahrbahn liegenden Gleise von Schienenfahrzeugen sind nicht als Fahrstreifen zu werten.
VwGH vom 09.12.1963, Zl 738/62; Veröff: ZVR 1964/248 S 294
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073599
Dokumentnummer
JJR_19811217_OGH0002_0080OB00250_8100000_001