Rechtssatz RS0073613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073613
Geschäftszahl
2Ob50/72; 8Ob95/76; 8Ob182/77; 8Ob121/81; 8Ob108/83
Entscheidungsdatum
16.02.1984
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug der Vorrang nach § 19 Abs 6 StVO zukommt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Fahrzeug, das sich in den fließenden Verkehr einordnen will, gehalten, geparkt oder nur angehalten hatte. Maßgebend ist vielmehr nur, ob es für die Teilnehmer des fließenden Verkehrs wahrnehmbar ist, daß der Stillstand des Fahrzeuges weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände erzwungen war.Bei der Beurteilung der Frage, ob einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug der Vorrang nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO zukommt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Fahrzeug, das sich in den fließenden Verkehr einordnen will, gehalten, geparkt oder nur angehalten hatte. Maßgebend ist vielmehr nur, ob es für die Teilnehmer des fließenden Verkehrs wahrnehmbar ist, daß der Stillstand des Fahrzeuges weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände erzwungen war.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 50/72
Entscheidungstext OGH 08.06.1972 2 Ob 50/72
Veröff: ZVR 1973/147 S 207
- 8 Ob 95/76
Entscheidungstext OGH 23.06.1976 8 Ob 95/76
- 8 Ob 182/77
Entscheidungstext OGH 14.12.1977 8 Ob 182/77
- 8 Ob 121/81
Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 121/81
- 8 Ob 108/83
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 108/83
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073613
Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0020OB00050_7200000_003